Was das Finanzamt erstattet
Für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt können Sie 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – maximal 1.200 Euro pro Jahr (das entspricht 6.000 Euro Arbeitskosten). Wichtig: Materialkosten zählen nicht. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuer, nicht vom Einkommen – 1.200 Euro Abzug sind also wirklich 1.200 Euro mehr in Ihrer Tasche.
Die drei Bedingungen
1. Ordentliche Rechnung: Arbeitskosten müssen getrennt vom Material ausgewiesen sein. Fehlt die Aufschlüsselung, bitten Sie den Betrieb um eine korrigierte Rechnung – seriöse Firmen kennen das.
2. Unbare Zahlung: Überweisung oder Kartenzahlung sind Pflicht. Barzahlung killt den Steuerabzug vollständig – selbst mit Quittung. Das ist der häufigste Fehler überhaupt.
3. Leistung im eigenen Haushalt: Die Arbeit muss in Ihrer selbst genutzten Wohnung, Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück stattfinden. Auch Zweit- und Ferienwohnungen in der EU zählen; reine Werkstattleistungen dagegen nur anteilig.
Was alles darunter fällt
Deutlich mehr, als viele denken: Malerarbeiten, Badsanierung, Heizungswartung und -reparatur, Dacharbeiten, Gartenpflege und Baumfällung, Schornsteinfeger, Aufzugswartung, Möbelmontage, sogar der Anschluss von Elektrogeräten. Auch Mieter profitieren: Handwerkerkosten in der Nebenkostenabrechnung (Hausmeister, Gartenpflege, Wartungen) sind anteilig absetzbar – die Verwaltung muss die Beträge auf Anfrage bescheinigen.
Zusätzlich: haushaltsnahe Dienstleistungen
Neben dem Handwerker-Topf gibt es einen zweiten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Winterdienst, Umzugsunternehmen, Pflegeleistungen): ebenfalls 20 Prozent, hier bis zu 4.000 Euro jährlich. Beide Töpfe sind kombinierbar – ein Umzug mit anschließendem Renovieren nutzt beide.
Wichtige Grenzen
Nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen (etwas Neues schaffen statt erhalten/renovieren) und Arbeiten, die bereits öffentlich gefördert wurden: Für dieselbe Maßnahme gilt entweder Förderung (z. B. KfW/BAFA) oder Steuerbonus – nie beides. Bei größeren Sanierungen lohnt der Vergleich, welcher Weg mehr bringt; bei energetischen Sanierungen existiert mit §35c EStG zudem ein eigener, deutlich größerer Steuerbonus (20 Prozent von bis zu 200.000 Euro, verteilt über drei Jahre), der eigene Voraussetzungen hat.
Praxis-Tipp: Legen Sie einen Ordner (oder E-Mail-Ordner) „Handwerker“ an und sammeln Sie jede Rechnung samt Überweisungsbeleg. Bei der Steuererklärung tragen Sie die Summe der Arbeitskosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein – fertig.