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Steuern sparen

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen: So funktioniert §35a EStG

Zuletzt aktualisiert: 16.07.2026

20 Prozent der Arbeitskosten holt sich fast jeder Haushalt vom Finanzamt zurück – bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Viele verschenken das Geld, weil Rechnung oder Zahlweise nicht stimmen. So machen Sie es richtig.

Was das Finanzamt erstattet

Für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt können Sie 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – maximal 1.200 Euro pro Jahr (das entspricht 6.000 Euro Arbeitskosten). Wichtig: Materialkosten zählen nicht. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuer, nicht vom Einkommen – 1.200 Euro Abzug sind also wirklich 1.200 Euro mehr in Ihrer Tasche.

Die drei Bedingungen

1. Ordentliche Rechnung: Arbeitskosten müssen getrennt vom Material ausgewiesen sein. Fehlt die Aufschlüsselung, bitten Sie den Betrieb um eine korrigierte Rechnung – seriöse Firmen kennen das.

2. Unbare Zahlung: Überweisung oder Kartenzahlung sind Pflicht. Barzahlung killt den Steuerabzug vollständig – selbst mit Quittung. Das ist der häufigste Fehler überhaupt.

3. Leistung im eigenen Haushalt: Die Arbeit muss in Ihrer selbst genutzten Wohnung, Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück stattfinden. Auch Zweit- und Ferienwohnungen in der EU zählen; reine Werkstattleistungen dagegen nur anteilig.

Was alles darunter fällt

Deutlich mehr, als viele denken: Malerarbeiten, Badsanierung, Heizungswartung und -reparatur, Dacharbeiten, Gartenpflege und Baumfällung, Schornsteinfeger, Aufzugswartung, Möbelmontage, sogar der Anschluss von Elektrogeräten. Auch Mieter profitieren: Handwerkerkosten in der Nebenkostenabrechnung (Hausmeister, Gartenpflege, Wartungen) sind anteilig absetzbar – die Verwaltung muss die Beträge auf Anfrage bescheinigen.

Zusätzlich: haushaltsnahe Dienstleistungen

Neben dem Handwerker-Topf gibt es einen zweiten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Winterdienst, Umzugsunternehmen, Pflegeleistungen): ebenfalls 20 Prozent, hier bis zu 4.000 Euro jährlich. Beide Töpfe sind kombinierbar – ein Umzug mit anschließendem Renovieren nutzt beide.

Wichtige Grenzen

Nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen (etwas Neues schaffen statt erhalten/renovieren) und Arbeiten, die bereits öffentlich gefördert wurden: Für dieselbe Maßnahme gilt entweder Förderung (z. B. KfW/BAFA) oder Steuerbonus – nie beides. Bei größeren Sanierungen lohnt der Vergleich, welcher Weg mehr bringt; bei energetischen Sanierungen existiert mit §35c EStG zudem ein eigener, deutlich größerer Steuerbonus (20 Prozent von bis zu 200.000 Euro, verteilt über drei Jahre), der eigene Voraussetzungen hat.

Praxis-Tipp: Legen Sie einen Ordner (oder E-Mail-Ordner) „Handwerker“ an und sammeln Sie jede Rechnung samt Überweisungsbeleg. Bei der Steuererklärung tragen Sie die Summe der Arbeitskosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein – fertig.