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Mietrecht & Heizung

Heizung ausgefallen in der Mietwohnung: Wer zahlt – und welche Rechte haben Mieter?

Zuletzt aktualisiert: 16.07.2026

Kalte Heizkörper mitten im Winter: Hier lesen Sie, wer den Notdienst bezahlt, wann Sie die Miete mindern dürfen und was Sie auf keinen Fall tun sollten.

Die Zuständigkeit ist eindeutig

Die Heizungsanlage gehört zur Mietsache – für Reparatur und Notdienst ist der Vermieter zuständig und zahlt auch die Kosten. Das gilt unabhängig davon, ob die Therme in Ihrer Wohnung hängt oder die Zentralheizung im Keller steht. Eine Ausnahme wäre nur ein selbst verursachter Schaden.

Richtiges Vorgehen in 4 Schritten

1. Kurz-Check: Thermostate aufgedreht? Sicherung drin? Wasserdruck am Manometer bei 1–2 bar? Zeigt die Anlage einen Fehlercode? Diese Infos helfen später dem Betrieb.

2. Vermieter oder Hausverwaltung informieren – telefonisch UND schriftlich (E-Mail genügt, Datum festhalten). Die Mängelanzeige ist Ihre rechtliche Absicherung.

3. Frist setzen: Bei Totalausfall im Winter ist eine sehr kurze Frist angemessen – „bis morgen“ ist bei Frost nicht unverschämt, sondern üblich.

4. Nur im echten Notfall selbst beauftragen: Ist niemand erreichbar und es herrscht Frost (Gefahr von Rohrschäden, unzumutbare Kälte), dürfen Sie selbst einen Notdienst rufen und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Dokumentieren Sie die Erreichbarkeitsversuche.

Mietminderung: Ihr stärkstes Recht

Fällt die Heizung in der Heizperiode (üblicherweise 1. Oktober bis 30. April) aus, ist die Wohnung mangelhaft – die Miete mindert sich kraft Gesetzes, Sie müssen nichts „beantragen“. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab: Gerichte haben bei komplettem Heizungsausfall im Winter schon Minderungen von deutlich über 50 Prozent anerkannt, bei nur einzelnen kalten Räumen oder milder Witterung entsprechend weniger. Wichtig: Minderung gilt ab Anzeige des Mangels und nur für die Dauer des Ausfalls. Wer unsicher ist, zahlt „unter Vorbehalt“ weiter und fordert später zurück – so vermeiden Sie das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei überzogener Minderung.

Welche Temperaturen geschuldet sind

Als Faustregel aus der Rechtsprechung: tagsüber müssen in Wohnräumen 20–22 °C erreichbar sein, nachts etwa 18 °C. Schafft die Anlage das dauerhaft nicht, liegt ebenfalls ein Mangel vor – auch ohne Totalausfall.

Was Sie nicht tun sollten

Nicht eigenmächtig an der Anlage schrauben, nicht ohne Not (und ohne Erreichbarkeitsversuche) teuer selbst beauftragen, und die Miete nicht drastisch kürzen, ohne die Rechtslage zu kennen. Heizlüfter zur Überbrückung sind okay – die Stromkosten können Sie als Schaden geltend machen.

Übrigens: Als Eigentümer mit ausgefallener Heizung finden Sie über unsere Heizungs-Notdienst-Seite schnell einen Betrieb in Ihrer Nähe.