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Mietrecht

Mietminderung: Wann Sie weniger zahlen dürfen – und wie Sie es richtig anstellen

Zuletzt aktualisiert: 16.07.2026

Die Miete mindert sich bei Mängeln kraft Gesetzes – trotzdem geht das Vorgehen oft schief, weil Reihenfolge und Höhe nicht stimmen. Der sichere Weg in fünf Schritten.

Das Prinzip

Ist die Wohnung mangelhaft – Heizungsausfall, Schimmel, Wasserschaden, erheblicher Baulärm, Ausfall von Warmwasser oder Aufzug – ist die Miete automatisch gemindert (§536 BGB). Sie „beantragen" nichts; Sie zahlen weniger, weil die Wohnung weniger wert ist. Aber: Die Minderung wirkt erst ab Anzeige des Mangels – wer monatelang schweigt, verschenkt den Anspruch für die Vergangenheit.

Schritt 1–3: anzeigen, dokumentieren, Frist setzen

Mangel schriftlich melden (E-Mail reicht, Datum sichern), mit Fotos/Videos und ggf. Protokoll (Lärmzeiten, Temperaturmessungen) dokumentieren, und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Diese Trias ist die Grundlage für alles Weitere – auch für spätere Ansprüche wie Zurückbehaltung oder Kündigung bei Untätigkeit.

Schritt 4: die Höhe realistisch ansetzen

Es gibt keine amtliche Tabelle – nur Einzelfall-Urteile als Orientierung: Gerichte haben etwa bei komplettem Heizungsausfall im Winter sehr hohe Minderungen (teils weit über 50 Prozent) anerkannt, bei erheblichem Schimmel in Wohnräumen häufig Größenordnungen um 10–20 Prozent, bei ausgefallenem Aufzug im oberen Stockwerk oder Dauerbaulärm einstellige bis niedrige zweistellige Quoten. Bagatellen (tropfender Hahn, einzelne defekte Glühbirne im Flur) mindern nicht. Wichtig: Gemindert wird von der Bruttomiete (inkl. Nebenkostenvorauszahlung), zeitanteilig für die Dauer des Mangels.

Schritt 5: der risikoarme Weg – „unter Vorbehalt"

Wer zu hoch mindert, riskiert Zahlungsverzug – und ab bestimmten Rückständen die fristlose Kündigung. Der sichere Weg: volle Miete „unter Vorbehalt der Rückforderung" weiterzahlen, den Vorbehalt schriftlich erklären und die überzahlten Beträge nach Klärung (Mieterverein, Anwalt) zurückfordern. Sie verlieren dadurch nichts – gewinnen aber Sicherheit.

Was die Minderung nicht ersetzt

Die Minderung ist Preisanpassung, keine Problemlösung: Parallel bleibt der Anspruch auf Mängelbeseitigung – notfalls per Klage oder (nach Fristablauf) Ersatzvornahme. Und: Selbst verursachte Mängel mindern nicht, und wer den Handwerkertermin wiederholt verweigert, verliert den Anspruch ebenfalls.

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