Der Ausgangspunkt: Renovieren ist Vermietersache
Nach dem Gesetz trägt der Vermieter die Instandhaltung – also auch das Streichen. Nur weil es fast alle Mietverträge per Klausel auf den Mieter abwälzen, wirkt es wie eine Mieterpflicht. Diese Abwälzung ist aber nur in engen Grenzen wirksam, und die Rechtsprechung hat sie über die Jahre Stück für Stück eingerissen.
Die zwei großen Unwirksamkeits-Fallen
1. Unrenoviert eingezogen: Wer die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen hat und dafür keinen angemessenen Ausgleich bekam (etwa ein bis zwei Monatsmieten erlassen), muss nach der BGH-Rechtsprechung gar nicht renovieren – die Klausel ist komplett unwirksam. Sonst würde der Mieter die Abnutzung des Vormieters mitbezahlen. Beweisfoto-Tipp für den Einzug: Zustand dokumentieren.
2. Starre Fristen: Klauseln wie „Küche und Bad alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre zu streichen" sind unwirksam, wenn sie starr formuliert sind – Renovierungsbedarf hängt vom tatsächlichen Zustand ab, nicht vom Kalender. Auch Endrenovierungsklauseln („bei Auszug frisch gestrichen zu übergeben" unabhängig vom Zustand) und Farbvorgaben während der Mietzeit kippen regelmäßig. Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Pflicht vollständig – es gilt keine „angemessene" Ersatzregel.
Was Sie trotzdem immer schulden
Unabhängig von jeder Klausel gilt: Schäden jenseits normaler Abnutzung gehen auf Sie – Dübellöcher in Fliesen, Rotweinflecken im Teppich, vom Kind bemalte Wände, Nikotinvergilbung in extremem Ausmaß. Und wer während der Mietzeit in kräftigen Farben gestrichen hat, muss bei Auszug in neutralen, hellen Tönen zurückgeben – das hat der BGH ausdrücklich gebilligt. Normale Gebrauchsspuren (Schatten hinter Bildern, übliche Dübellöcher in Wänden, abgelaufener Boden) sind dagegen mit der Miete abgegolten.
Praktisches Vorgehen beim Auszug
Mietvertrag lesen und die Klausel gegen die beiden Fallen oben prüfen (im Zweifel: Mieterverein oder Anwalt, die Ersteinschätzung kostet wenig und spart oft vierstellig). Übergabeprotokoll vom Einzug heraussuchen. Nichts „freiwillig vorab" streichen – einmal renoviert, holen Sie das Geld nicht zurück. Und wenn wirklich gestrichen werden muss: Preise und Selbstmach-Abwägung finden Sie in unserem Maler-Kosten-Ratgeber.
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