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Recht im Winter

Streupflicht im Winter: Wer haftet auf dem Gehweg – Eigentümer, Mieter oder Stadt?

Zuletzt aktualisiert: 16.07.2026

Ein Glatteis-Sturz vor dem Haus kann sechsstellige Haftung bedeuten – und die trifft überraschend oft nicht die Stadt, sondern Sie. Die Regeln, Zeiten und die Mieter-Frage.

Die Haftungskette

Grundsätzlich ist die Verkehrssicherung öffentlicher Wege Sache der Kommune – aber praktisch alle Städte übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger, also die Grundstückseigentümer. Wer stürzt, hält sich an den, der räumen musste: Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall. Deshalb Pflichtlektüre: die Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde (online) – sie regelt verbindlich Zeiten, Breite und Streugut.

Wann und wie geräumt sein muss

Übliche Satzungsregel: werktags etwa von 7 Uhr (sonn- und feiertags später, oft 8–9 Uhr) bis 20 Uhr muss der Gehweg in begehbarer Breite – meist 1 bis 1,5 Meter, sodass zwei Personen aneinander vorbeikommen – geräumt und bei Glätte gestreut sein. Das ist keine Einmal-am-Morgen-Pflicht: Bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrender Glätte muss nachgelegt werden, sobald es zumutbar ist. Beim Streugut setzen die meisten Satzungen auf abstumpfende Mittel (Splitt, Granulat, Sand) – Streusalz ist vielerorts verboten oder auf Extremfälle wie Eisregen und Gefahrenstellen (Treppen) beschränkt; Verstöße kosten Bußgeld.

Die Mieter-Frage: Übertragung ja, aber richtig

Vermieter können die Pflicht auf Mieter übertragen – aber nur wirksam im Mietvertrag (der Aushang im Treppenhaus oder die Hausordnung allein genügen nicht). Und selbst dann bleibt beim Eigentümer die Kontroll- und Überwachungspflicht: Er muss stichprobenartig prüfen, ob geräumt wird, und bei erkennbar verhinderten Mietern (Urlaub, Krankheit, Gebrechlichkeit) für Ersatz sorgen. Wer als Mieter dran ist und verreist, muss selbst eine Vertretung organisieren – „war im Urlaub" ist keine Verteidigung. Die bequeme Alternative für Eigentümer und WEGs ist der Winterdienst-Vertrag mit einem Dienstleister: Die Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig und anteilig steuerlich absetzbar – und die Ausführungshaftung wandert weitgehend zum Profi (die Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt).

Wenn doch etwas passiert

Gestürzte trifft übrigens ein Mitverschulden, wenn sie bei erkennbarer Glätte unachtsam oder mit ungeeignetem Schuhwerk unterwegs waren – die Haftung ist selten schwarz-weiß. Für die eigene Absicherung gilt: Privat- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht prüfen, Räumzeiten dokumentieren (bei Dienstleistern: Einsatzprotokolle).

Keine Lust auf 6-Uhr-Schneeschieben? Über unsere Garten- und Außenanlagen-Seite finden Sie Betriebe, die Winterdienst im Saisonvertrag übernehmen.